Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 268a

§ 268a – Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. (2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

Kurz erklärt

  • Die Regelung aus § 101 Abs. 3 Satz 4 von 2009 gilt nicht für Renten, die vor dem 30. März 2005 begonnen haben und wo der Versorgungsausgleich bereits entschieden wurde.
  • Wenn der Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde, bleibt die alte Regelung aus § 101 Abs. 3 bis zum 31. August 2009 anwendbar.
  • Die Rente muss aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, um diese Regelung zu betreffen.
  • Die Entscheidung des Familiengerichts muss wirksam sein, damit die neue Regelung nicht greift.
  • Es gibt spezielle Fristen, die für die Anwendung der Regelungen entscheidend sind.